Private Krankenversicherung Steuer | Tipps & Informationen 2024

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet viele Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wie individuell zugeschnittene Leistungen und oft kürzere Wartezeiten. Doch neben den rein medizinischen Aspekten spielt auch die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur PKV eine wichtige Rolle. In diesem Artikel wird detailliert erläutert, wie und in welchem Umfang man die Beiträge zur privaten Krankenversicherung von der Steuer absetzen kann, welche Höchstbeträge gelten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterschiede es für Angestellte und Selbstständige gibt.

Private Krankenversicherung Steuer
Private Krankenversicherung von der Steuer absetzen bei der Steuererklärung

Steuerliche Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung

Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit

Beiträge zur Krankenversicherung, ob gesetzlich oder privat, können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dabei unterscheiden sich die Regelungen je nach Art der Versicherung und der beruflichen Situation des Versicherten.

Höchstbeträge für die Absetzbarkeit

Die Höchstbeträge für die Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG festgelegt. Für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten hier unterschiedliche Höchstbeträge:

  • Angestellte: Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beträgt 1.900 Euro pro Jahr. Darunter fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen wie Berufsunfähigkeitsversicherungen.
  • Selbstständige: Hier liegt der Höchstbetrag bei 2.800 Euro pro Jahr, da Selbstständige keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung haben und somit die gesamten Beiträge selbst tragen.

Diese Höchstbeträge umfassen sowohl die Basis-Krankenversicherung, die in ihren Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, als auch die Pflegeversicherung.

Absetzbarkeit der Basisversorgung

Die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sind vollständig steuerlich absetzbar. Dies gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige. Wichtig ist, dass nur der Teil der Beiträge abgesetzt werden kann, der der Basisversorgung entspricht. Zusatzleistungen, die über den Umfang der GKV hinausgehen (z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung), sind nicht absetzbar.

Angestellte in der PKV und die Steuer

Für Angestellte erfolgt die Absetzbarkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen der Steuererklärung. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung wird nicht direkt vom Gehalt abgezogen, sondern fließt in den Gesamtbeitrag zur PKV ein. Der Arbeitnehmer trägt daher den vollen Beitrag zur PKV, kann aber nur den Anteil, der der Basisversorgung entspricht, steuerlich geltend machen.

Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie zählen zusammen mit den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen, die bis zu den genannten Höchstbeträgen absetzbar sind.

Selbstständige in der PKV und die Steuer

Selbstständige haben den Vorteil, dass sie einen höheren Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen geltend machen können. Sie tragen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung komplett selbst und können diese bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Wie bei Angestellten gilt auch hier: Nur der Teil der Beiträge, der der Basisversorgung entspricht, ist absetzbar.

Zusätzliche Krankenversicherungsleistungen

Viele Versicherte entscheiden sich für Zusatzleistungen bei der privaten Krankenversicherung, um einen umfassenderen Versicherungsschutz zu erhalten. Diese Zusatzleistungen können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Beispiele für solche Zusatzleistungen sind:

  • Chefarztbehandlung
  • Einzel- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus
  • Alternative Heilmethoden
  • Zahnzusatzversicherungen

Diese Leistungen sind rein privat finanziert und erhöhen zwar den individuellen Versicherungsschutz, führen jedoch nicht zu einer steuerlichen Entlastung.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Um die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Nachweis der Beitragszahlung: Die gezahlten Beiträge müssen nachweisbar sein, z.B. durch Kontoauszüge oder Beitragsbescheinigungen der Versicherung.
  2. Aufschlüsselung der Beiträge: Die Versicherung muss die Beiträge in einen absetzbaren Teil (Basisversorgung) und einen nicht absetzbaren Teil (Zusatzleistungen) aufschlüsseln.
  3. Einhaltung der Höchstbeträge: Die geltend gemachten Beträge dürfen die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht überschreiten.

Praxisbeispiel zur steuerlichen Absetzbarkeit der PKV

Betrachten wir ein Praxisbeispiel, um die Absetzbarkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung besser zu verdeutlichen:

Herr Müller ist Angestellter und hat eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Seine jährlichen Beiträge belaufen sich auf 4.000 Euro, wovon 3.000 Euro auf die Basisversorgung und 1.000 Euro auf Zusatzleistungen entfallen. Da Herr Müller nur den Teil der Beiträge zur Basisversorgung absetzen kann, gibt er in seiner Steuererklärung 3.000 Euro als Sonderausgaben an. Da dieser Betrag unter dem Höchstbetrag von 1.900 Euro liegt, kann Herr Müller die vollen 1.900 Euro steuerlich geltend machen. Die restlichen 1.100 Euro bleiben unberücksichtigt.

Frau Schmidt ist selbstständig und zahlt jährlich 5.000 Euro für ihre private Krankenversicherung, davon 4.000 Euro für die Basisversorgung und 1.000 Euro für Zusatzleistungen. Sie kann die 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro. Somit kann Frau Schmidt 2.800 Euro in ihrer Steuererklärung absetzen, während 1.200 Euro nicht berücksichtigt werden.

Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen

Wie bereits erläutert, unterscheiden sich die Höchstbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zwischen Angestellten und Selbstständigen. Dies liegt daran, dass Angestellte einen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten, während Selbstständige ihre Beiträge komplett selbst tragen müssen.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Handhabung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Beide Berufsgruppen können die Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen, jedoch gelten auch hier die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen.

Zusammenfassung zur steuerlichen Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung kann eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeuten. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und Höchstbeträge zu beachten. Für Angestellte liegt der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro. Nur die Beiträge zur Basisversorgung sind steuerlich absetzbar, während Zusatzleistungen unberücksichtigt bleiben. Durch die richtige Handhabung und Nachweisführung der Beitragszahlungen können Versicherte die Vorteile der steuerlichen Absetzbarkeit optimal nutzen.

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